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§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr
- Der
Verein trägt den Namen "LERNEN FÖRDERN - Landesverband Schleswig-Holstein
zur Förderung von Menschen mit Lernbehinderung e.V"
- er
Hat seinen Sitz in Lübeck.
- Er
wird in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Lübeck eingetragen.
- Geschäftsjahr
ist das Kalenderjahr
§ 2 Zwecks des Vereins ist
- die
Förderung der Lebenshilfe für Behinderte, insbesondere für Mensche mit
Lernbehinderungen
- die
Förderung der Erziehung, Bildung und Berufsausbildung für Menschen mit
Behinderung
Die Zwecke werden verwirklicht durch
- personelle,
finanzielle und ideelle Unterstützung von anderen als gemeinnützig
anerkannten Körperschaften und
juristischen Personen des öffentlichen Rechts
mit dem gleichen Zweck
- Verbreitung
von Informationen zur Förderung der Gleichstellung von Behinderten
und nichtbehinderten
- Durchführung
von Seminaren, Kursen usw. zur Information und Bildung für Behinderte sowie anderen
gemeinnützigen Organisationen mit dem gleichen Zweck
- Unterhaltung
einer Beratungsstelle für Behinderte und Nichtbehinderte
- Der
Verband legt Wert auf enge Zusammenarbeit mit allen öffentlichen, privaten, religiösen, und
wissenschaftlichen Organisationen ähnlicher Zielrichtung.
- Der
Verband beantragt die Mitgliedschaft im LERNEN FÖRDERN Bundesverband
Zur Förderung von Menschen mit
Lernbehinderungen e. V. mit Sitz in Stuttgart und der Verband kann auch
Mitglied bei anderen Verbänden ähnlicher Zielrichtung sein.
§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des § 51 ff der
Abgabenordnung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in
erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen
Zwecke verwendet werden.
4. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft
als Mitglieder keine Zuwendung aus
Mitteln der
Körperschaft erhalten. Ehrenamtliche Mitarbeiter haben Anspruch auf Ersatz
ihrer
tatsächlichen Auslagen (insbesondere Fahrkosten), die ihnen im Auftrag des
Vereins
entstanden sind.
Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausschneiden oder bei Auflösung oder
Aufhebung des
Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.

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