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 § 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

    1. Der Verein trägt den Namen "LERNEN FÖRDERN - Landesverband Schleswig-Holstein zur Förderung von Menschen mit Lernbehinderung e.V"
    2. er Hat seinen Sitz in Lübeck.
    3. Er wird in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Lübeck eingetragen.
    4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§ 2 Zwecks des Vereins ist

    1. die Förderung der Lebenshilfe für Behinderte, insbesondere für Mensche mit Lernbehinderungen
    2. die Förderung der Erziehung, Bildung und Berufsausbildung für Menschen mit Behinderung

Die Zwecke werden verwirklicht durch

  • personelle, finanzielle und ideelle Unterstützung von anderen als gemeinnützig anerkannten Körperschaften und juristischen Personen des öffentlichen Rechts
             mit dem gleichen Zweck
  • Verbreitung von Informationen zur Förderung der Gleichstellung von Behinderten und nichtbehinderten
  • Durchführung von Seminaren, Kursen usw. zur Information und Bildung für Behinderte sowie anderen gemeinnützigen Organisationen mit dem gleichen Zweck
  • Unterhaltung einer Beratungsstelle für Behinderte und Nichtbehinderte
  • Der Verband legt Wert auf enge Zusammenarbeit mit allen öffentlichen, privaten, religiösen, und wissenschaftlichen Organisationen ähnlicher Zielrichtung.
  • Der Verband beantragt die Mitgliedschaft im LERNEN FÖRDERN Bundesverband Zur Förderung von Menschen mit Lernbehinderungen e. V. mit Sitz in          Stuttgart und der Verband kann auch Mitglied bei anderen Verbänden ähnlicher Zielrichtung sein.

§ 3 Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 51 ff der Abgabenordnung.

2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

4. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendung aus

    Mitteln der Körperschaft erhalten. Ehrenamtliche Mitarbeiter haben Anspruch auf Ersatz

    ihrer tatsächlichen Auslagen (insbesondere Fahrkosten), die ihnen im Auftrag des Vereins

    entstanden sind. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausschneiden oder bei Auflösung oder

    Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.


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